NÖ KORMORANVERORDNUNG
(Auszug)
Die Bejagung des Kormoran (Phalacrocorax carbo sinensis) ist in der NÖ Kormoranverordnung LGBl 6500/12 vom September 2000 geregelt. Diese Verordnung gilt bis zum 30. April 2003.
Ziel der Verordnung ist die Abwendung von erheblichen Schäden an Fischereigebieten und Gewässern und der Schutz der heimischen Tierwelt.
- vorrangig durch Vertreibung aus dem fischökologisch besonders sensiblen Gewässerabschnitten und von fischereiwirtschaftlich bedeutsamen Anlagen,
- nachrangig durch Bejagung, vor allem an den Orten der Nahrungsaufnahme.
Es wird unterschieden zwischen Vertreibungsbereichen und Bejagungsbereichen. Die Vertreibung ist dem Jagdausübungsberechtigten nur zur Abwendung erheblicher Schäden am Fischbestand unter Verwendung von optischen und akustischen Hilfsmitteln in nachangeführten örtlichen Bereichen vorrangig vorzunehmen.
Zur nachhaltigen Verstärkung der Vertreibungsmaßnahmen darf der Kormoran unter Beachtung der jagdrechtlichen Vorschriften bejagt werden. Der Fang mittels Fallen ist nicht möglich.
Im Bereich des Ybbsflußes ist eine Bejagung zwischen 1. Oktober und 15. März im gesamten Oberlauf bis zu jenem Punkt, an dem die Verwaltungsbezirksgrenzen Amstetten, Melk und Scheibbs zusammentreffen, einschließlich aller Zubringer erlaubt.
Ebenso ist eine Bejagung im Bereich von Fischzuchtanlagen oder Teichwirtschaften vom 1. August bis 30. April gestattet.
Die Jagdausübungsberechtigten haben über einen getätigten Abschuß unverzüglich Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe des Erlegungsortes und Zeitpunktes zu melden. Es wird empfohlen, einen erlegten Kormoran an einer Kormoranübernahmestelle für wissenschaftliche Untersuchungen abzuliefern. Eine gesetzliche Verpflichtung hierüber besteht jedoch nicht.
Für weitere Auskünfte steht zur Verfügung:
Seit mehreren Jahren ist ein verstärktes Auftreten des Kormoran im Bereich der gesamten Ybbs festzustellen. Dieser tritt in Schwärmen auf welche teilweise eine beträchtliche Stärke von oft einigen 100 Exemplaren aufweisen.
Die Bejagung des Kormoran ist daher eine notwendige Voraussetzung um einen autochthonen Fischbesatz und somit einen entsprechenden Äschenbesatz sicherzustellen.
Im Herbst 2001 erfolgte ein Rundschreiben an 170 Jagdleiter der Bezirke Amstetten und Waidhofen/Ybbs. In diesem Schreiben wurde die gesetzliche Situation erläutert wonach eine Bejagung des Kormorans an der Ybbs eindeutig und ohne Begrenzung im Zeitraum von 1. Oktober bis 15. März erlaubt ist. Die Jäger wurden ersucht, einen Beitrag dazu zu leisten, da die Äsche langfristig vom Aussterben bewahrt werden muss. Die Äsche soll wieder zum typischen Leitfisch in der Ybbs werden und die Aufgabe der Jäger ist es, sich für eine gesunde Natur, ein ökologisches Gleichgewicht, einzusetzen wobei sie auf die Tierwelt in unseren heimischen Flüssen nicht vergessen sollten. Die Jäger wurden weiters ersucht, von der gesetzlichen Möglichkeit der Bejagung des Kormoran zum Schutz der heimischen Fische, Gebrauch zu machen.
Es langten mehrere Reaktionen von Jagdleitern ein welche über teilweise deutliche Erfolge in der Kormoranbejagung Mitteilung gemacht haben.
In weiterer Folge werden die Bezirksforsttechniker auf ersuchen des AK im Rahmen der Hegeschauen in den Bezirken Amstetten und Waidhofen/Ybbs über die gesetzliche Möglichkeit zur Kormoranbejagung informieren.
Durch diese Maßnahmen ist ein wichtiger erster Schritt getan, die Bedrohung der Äsche durch den Kormoran möglichst hintanzuhalten. Die Fischer sollten jedoch selbständig versuchen, mit den ihnen bekannten Jägern aufklärende Gespräche zu führen und so zu einer verstärkten Bejagung beizutragen.
Ing. Andreas Plachy
Verein Rettet die Ybbs - Äsche
AK Natürliche Feinde